48 Vertreter aus Bundestag und Bundesrat formen gem. Art. 53a GG den Gemeinsamen Ausschuss, dem im Verteidigungsfall sämtliche Kompetenzen beider Verfassungsorgane zuteilwerden, die sonst in den Händen von hunderten, v. a. gewählten Vertretern liegen. Durch diese personelle Komprimierung soll eine flexible Entscheidungsfindung herbeigeführt werden. Der Gemeinsame Ausschuss als Gegenmodell zum Weimarer Notstand als »Stunde der Exekutive« liegt konzeptionell zwar auf der Linie der Gewaltenteilung, bewegt sich aber auf schmalem Grat zwischen Gewaltentrennung und -verschränkung, Missbrauchsverhütung und Effizienz, Sekurität und Kontrolle etc. Diese Spannungsfelder stellt die Arbeit heraus und löst sie am Maßstab der Gewaltenteilung zu Gunsten des Gemeinsamen Ausschusses als Kompromisslösung im missbrauchsanfälligen Verteidigungsfall auf. Auf dieser Grundlage zieht die Arbeit auch Parallelen zum Pandemiefall, soweit die Interessenlage mit der des Verteidigungsfalls vergleichbar ist.»The Joint Committee in the Constitutional System of Separation of Powers. A Classification of the Special Constitutional Body in the Constitutional Dogmatics of the Separation of Powers under Article 20 para. 2 sentence 2 GG«: The thesis deals with the 48-member Joint Committee, which replaces the Bundestag and Bundesrat in the defense case, and with the question of whether it satisfies the constitutional requirements of the separation of powers. In this sense, the work develops a standard of separation of powers and creates an understanding of the tensions between separation and intertwining of powers and between control and effectiveness, in which the Joint Committee acts as a compromise solution.