Der eigenständige Kommentar zur UVgO
Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde zum 2.9.2017 bereits für die gesamte Bundesverwaltung in Kraft gesetzt. Die Länder werden folgen. Die UVgO ersetzt die bisherige VOL/A, 1. Abschnitt. Die gesamte öffentliche Hand wird somit die Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach den Vorschriften der UVgO abwickeln müssen. Deshalb sollten auch die Auftragnehmer mit diesem neuen Regelwerk vertraut sein.
In der UVgO werden u.a. neu geregelt:
Vergabe von freiberuflichen LeistungenKommunikation durch elektronische DatenübermittlungVerfahrensartenumfangreiche Regelungen zur Eignungsprüfungneue Regelungen zu Zuschlag und ZuschlagskriterienVergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere DienstleistungenRegelungen zu Auftragsänderungen
Herausgeber und Autoren:
H.-P. Dicks, VRiOLG Düsseldorf, Vergabesenat; Dr. K. Dittmann, 1. Vergabekammer des Bundes; RA Dr. A. Fandrey, Düsseldorf; RA O. M. Geitel, Rechtsanwalt in Berlin; Dr. F. Hartmann, Geschäftsführer der Architektenkammer NRW, Düsseldorf; RA Dr. F. L. Hausmann, Berlin; RA Dr. F. J. Hölzl, Berlin; RA Dr. Martin Jansen, Berlin; RA Dr. H.-P. Kulartz, Düsseldorf; RA Dr. A. Kus, Mönchengladbach; H.-P. Müller, BMWi; N. Portz, Beigeordneter Dt. Städte- u. Gemeindebund; RA Dr. H.-J. Prieß, LL.M., Berlin; Dr. Georg Queisner, Rechtsanwalt in Berlin; RA Stephan Rechten, Berlin, ehem. Referatsleiter Öffentl. Auftragswesen beim BDI; RA Dr. Hendrik Röwekamp, Düsseldorf; RA Dr. F. Verfürth, Mönchengladbach; RA Dr. G. v. Hoff, LL.M., Berlin; J. Wiedemann, RiOLG Naumburg; M. Zeise, 2. Vergabekammer des Bundes.